▾§ 536geändertII. Entstehung des Erbrechts: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
Zeitpuncte des Erbanfalles II. Entstehung des Erbrechts
Erbanfall
§ 536.
Das (1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht tritt erst nach (Erbanfall) mit dem Tode Tod des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).
(2) Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.