▾§ 602geändertIV. Vereinbarungen von Todes wegen: Überschrift · Überschrift (neu), Text
Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig IV. Vereinbarungen von Todes wegen
Erbverträge
§ 602.
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten. Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.