JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 602neu
Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig.
Paragraph 602,
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.