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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 699geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 699↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 699↗RIS↗
c) mögliche Mögliche und erlaubte Bedingungen;
§ 699.
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt;, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden; sie, mögen sie vom Zufalle, von dem Zufall oder vom Willen des bedachten Erben, Legatars, Vermächtnisnehmers oder eines Dritten abhängen.