Änderungen zwischen den Fassungen
§ 107aufgehoben
§ 107.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt;
2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
3. wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
Anmerkung