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Fassungsvergleich zu KOVG 1957××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 1
§ 107aufgehoben
in Kraft 01.07.1990 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 283/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 § 107↗RIS↗
§ 107.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt;
2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
3. wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990