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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 234geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 234↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 234↗RIS↗
Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
§. 234.
(1) Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses Verteilungsbeschlusses mittels Recurs Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den Recurs Rekurs anzuwenden.
Schlagworte
Verteilungsbeschluss, Meistbotsverteilungsbeschluss, Rekurs,
Verteilungstagsatzung