Änderungen zwischen den Fassungen
§ 234geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
§. 234.
(1) Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses Verteilungsbeschlusses mittels Recurs Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den Recurs Rekurs anzuwenden.
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