RS0002229
Rechtssatz
24.08.1965Zivilrecht
Der Umstand, dass das Pfandrecht eines Gläubigers mit einem Afterpfandrecht, dessen Betrag den des Hauptpfandrechtes übersteigt, belastet ist, steht seiner Befugnis, den Verteilungsbeschluss mit Rekurs anzufechten, nicht im Wege.