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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 378geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 378↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 378↗RIS↗
Zweiter Abschnitt.
Einstweilige Verfügungen.
Zulässigkeit.
§. 378.
(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Executionsverfahrens Exekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.
Schlagworte
Exekutionsverfahren