RS0004864
Rechtssatz
1948 – zuletzt 21.12.2022Zivilrecht
a) Einstweilige Verfügungen können nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (§ 381 Z 1 EO), nicht aber zu dem Zweck, um die Proze …