Rechtssatz RS0088984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088984
Entscheidungsdatum
12.05.2026
Rechtssatz
Als Entscheidung in einem Provisorialverfahren hat eine einstweilige Verfügung die Vermutung der Richtigkeit nicht im selben Maß für sich wie ein Urteil (für eine einstweilige Verfügung genügt die Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (§ 389 EO; § 274 ZPO); um ein Urteil zu erlangen, muss der anspruchsbegründende Sachverhalt bewiesen werden (§ 272 ZPO)). Das schließt es aus, einer einstweiligen Verfügung Bindungswirkung für einen nachfolgenden Prozess zuzuerkennen.Als Entscheidung in einem Provisorialverfahren hat eine einstweilige Verfügung die Vermutung der Richtigkeit nicht im selben Maß für sich wie ein Urteil (für eine einstweilige Verfügung genügt die Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (Paragraph 389, EO; Paragraph 274, ZPO); um ein Urteil zu erlangen, muss der anspruchsbegründende Sachverhalt bewiesen werden (Paragraph 272, ZPO)). Das schließt es aus, einer einstweiligen Verfügung Bindungswirkung für einen nachfolgenden Prozess zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 581/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 581/95
- 7 Ob 104/03z
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 104/03z
Vgl aber; Beisatz: Zwar kommt einer einstweiligen Verfügung - kraft ihrer besonderen gesetzlichen Regelung als bloße Provisorialmaßnahme - grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden beziehungsweise auch den noch offenen Hauptprozess zu, sehr wohl muss dies jedoch umgekehrt bei (rechtskräftiger und endgültiger) Versagung des zu sichernden Hauptanspruches gegenüber einer bloßen, diesen ebenfalls zum Gegenstand habenden einstweiligen Verfügung (trotz ihres Sondercharakters als Unterhalts-EV) gelten; insoweit dürfen diese beiden Entscheidungen nicht voneinander abweichen. Andernfalls würde die einstweilige Verfügung ja den Rahmen des zu sichernden (jedoch inzwischen rechtskräftig aberkannten) Anspruches verlassen (vergleiche § 378 Abs 1 EO), was aber dem Wesen und der Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung (schlechthin) widerspräche. (T1)
- 6 Ob 266/06w
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 266/06w
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung im Provisorialverfahren ist für das Hauptverfahren in keiner Weise bindend. Auch die im Provisorialverfahren zugrunde gelegte Rechtsansicht ist für das Hauptverfahren nicht bindend. (T2); Beisatz: Hier: Provisorialverfahren in Deutschland; Hauptverfahren in Österreich. (T3); Veröff: SZ 2007/27
- 7 Ob 108/15f
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
Auch
- 1 Ob 73/19w
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 73/19w
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren ergangene Entscheidungen über die einstweilige Regelung der Benützung (§ 382 Z 8 lit c EO). (T4)
- 4 Ob 191/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 191/23a
vgl; Beisatz wie T2
- 4 Ob 102/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.05.2026 4 Ob 102/25s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088984
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0040OB00581_9500000_001