Begründung:
Zwischen dem Kläger und der Geschäftsführerin der Beklagten war zu 3 C 85/91 des Bezirksgerichtes Linz ein Ehescheidungsverfahren anhängig. In der Tagsatzung vom 6.5.1993 kamen die Ehegatten überein, daß
"1. die Ehe im Einvernehmen gemäß § 55 a EheG geschieden wird,"1. die Ehe im Einvernehmen gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden wird,
2. dem gemäß § 55 a Abs 2 EheG abzuschließenden Vergleich die hiermit vorgelegte Vereinbarung II zugrundegelegt wird,2. dem gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG abzuschließenden Vergleich die hiermit vorgelegte Vereinbarung römisch zwei zugrundegelegt wird,
3. Willibald K***** aus der K***** GesellschaftmbH ausscheidet und wirtschaftlich gesehen die Liegenschaft der Gesellschaft erhält. Es handelt sich dabei um das Betriebsgebäude samt Garage sowie den Grund in M*****. Damit sind alle Ansprüche des Willibald K***** aus seiner Beteiligung an dem Unternehmen beglichen, die Formulierung des diesbezüglichen Vertrages hat einvernehmlich so zu erfolgen, daß sie für beide Teile möglichst steuerschonend gestaltet wird. Die B***** GesellschaftmbH hat die Liegenschaft bis längstens 31.7.1993 zu räumen, umgekehrt hat Willibald K***** alle jene Gegenstände, die er aufgrund der seinerzeit geführten Besprechung in Benützung hat, Zug um Zug bei Räumung zurückzustellen.
4. In sämtlichen anhängigen Verfahren tritt Ruhen in der Folge ein, die vertragliche Durchführung hat binnen vier Wochen ab heute zu erfolgen, die Parteien werden das Gericht über den Vertragsabschluß informieren, so daß sodann die einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann.
5. Ein Benützungsentgelt wird für die Benützung der Liegenschaft oder der Autobusse oder sonstiger Einrichtungen weder wechselseitig begehrt noch von der B***** GesellschaftmbH gegenüber Willibald K***** geltend gemacht werden.
In diesem Umfang wird eine Generalklausel vereinbart."
Am 5.8.1993 beantragte der Kläger zu C 436/93 des Bezirksgerichtes Neufelden, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** KG W***** (= Grund in M*****) zu verbieten und dieses Veräußerungsverbot im Grundbuch anzumerken.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluß vom 6.5.1994, 8 Ob 521/94, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder her. Begründet wurde die Entscheidung (ua) damit, daß die Vereinbarung vom 6.5.1993 sowohl für die Ehegatten K***** als auch für die B***** GesellschaftmbH grundsätzlich verbindlich sei. Die durch Helga K***** vertretene Gesellschaft habe sich in dem zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Vertrag auch ausdrücklich verpflichtet, die Liegenschaft bis längstens 31.7.1993 zu räumen.
In weiteren zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren wurden mit den Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 1540/95 und 4 Ob 1605/95 außerordentliche Revisionsrekurse beider Parteien zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses vom 23.3.1995, 6 Ob 1540/95, wurde darauf verwiesen, daß die Vereinbarung vom 6.5.1993 im Beschluß vom 6.5.1994, 8 Ob 521/94, als verbindlich beurteilt worden war. Gegenstand des Verfahrens, in dem die Entscheidung 6 Ob 1540/95 ergangen ist, war die Frage, ob ein Verfahren auch dann ruht, wenn nur eine Partei die Ruhensvereinbarung dem Gericht anzeigt.
Am 18.11.1994 stellte die Beklagte im Verfahren 7 Cg 106/93 (= 1 Cg 13/95) des Landesgerichtes Linz einen Zwischenantrag auf Feststellung. Es solle festgestellt werden, daß sie aus der Vereinbarung vom 6.5.1993 gegenüber dem Kläger in keiner Weise verpflichtet sei.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen die von ihr benützten Teile der Liegenschaft S*****straße 7, ***** St.M*****, bestehend aus einem Garagengebäude sowie dem im Erdgeschoß des Wohnhauses gelegenen Büro, zu räumen und geräumt zu übergeben, dies Zug um Zug gegen Rückstellung der vom Kläger benützten drei Busse.
Die Beklagte habe sich in der Vereinbarung vom 6.5.1993 zur Räumung verpflichtet. Diese Verpflichtung sei ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten über die Form der am 6.5.1993 vereinbarten Vermögensauseinandersetzung verbindlich.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Das Übereinkommen vom 6.5.1993 enthalte bloße Absichtserklärungen, aber keinen durchsetzbaren Vergleich. Der Kläger habe die endgültige vertragliche Einigung wider Treu und Glauben vereitelt. Die Beklagte sei der Vereinbarung nicht beigetreten. Die Beklagte stellte den Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zu 1 Cg 13/95 des Landesgeriches Linz eingebrachten Zwischenantrag auf Feststellung zu unterbrechen.
Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag ab und gab dem Klagebegehren statt.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Beschluß vom 6.5.1994, 8 Ob 521/94, sei das Übereinkommen vom 6.5.1993 verbindlich und das Räumungsbegehren daher berechtigt. Allfällige Klagen vor dem Landesgericht Linz dienten offensichtlich nur der Verfahrensverzögerung.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es sei unbestritten und auch gerichtsbekannt, daß die vorgesehene Scheidung im Einvernehmen nicht zustandegekommen sei. Unbestritten sei auch das Scheitern des Versuchs, das Betriebsvermögen möglichst steuerschonend aufzuteilen. Somit stehe fest, daß einige wesentliche Vertragspunkte - von wem auch immer - nicht eingehalten worden seien.
Es sei daher zu prüfen, ob das Übereinkommen vom 6.5.1993 als Generalvergleich gedacht gewesen sei oder ob die Räumungsverpflichtung auch für sich allein wirksam sein sollte. Dazu sei die Absicht der Parteien zu erforschen und das Übereinkommen nach ihrem Willen auszulegen.
Der Oberste Gerichtshof habe in 8 Ob 521/94 zwar einen Räumungsanspruch des Klägers aufgrund des Übereinkommens vom 6.5.1993 bejaht; die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn Teile des Übereinkommens unerfüllt bleiben, sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.