Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 63geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu), Z 3 bis Z 5
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 63↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 63↗RIS↗
§. 63. Bewilligung der Exekution
Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten: § 63.
Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
3. die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel Exekutionsmittel;
4. bei einer Execution Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
5. die Bezeichnung des Executionsgerichtes Exekutionsgerichts.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Exekution, Exekutionsmittel, Vermögensteil, Exekutionsgericht