RS0031389
Rechtssatz
20.10.1993Zivilrecht
Auch wenn ungeachtet des Umstandes, daß eine Exekutionsführung nach § 354 EO deshalb nicht zulässig war, weil die Willenserklärung gemäß § 367 EO mit der Rechtskraft des Titels als abgegeben galt, rechtskräftig eine Exekution nach § 354 EO bewilligt wurde, …