Änderungen zwischen den Fassungen
§ 44geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen), Z 1 bis Z 3; Abs 4 Z 5 (entfallen); Abs 6 bis Abs 14 (entfallen)
6. Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit
Sicherheit und Integrität
§ 44.
(1) Betreiber und Anbieter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten geeignet ist. Dabei sollten diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos verhältnismäßig und angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Die Regulierungsbehörde kann Betreibern und Anbietern verhältnismäßige und angemessene Sicherheitsmaßnahmen innerhalb bestimmter Fristen vorschreiben. Bei Gefahr in Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG gegenüber Betreibern und Anbietern vorläufig die Ergreifung verhältnimäßiger und angemessener Maßnahmen zur Behebung oder Verhinderung eines Sicherheitsvorfalls innerhalb bestimmter Fristen anordnen. Betreiber und Anbieter haben nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften Maßnahmen für Cybersicherheit zu ergreifen. Für den Fall, dass diese Rechtsvorschriften nicht ausreichen, das in § 1 Abs. 2 Z 4 genannte Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Netze und Dienste zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Cybersicherheitsbehörde unter Bedachtnahme auf relevante internationale Vorschriften, die nationale Cybersicherheitsstrategie, die Art des Netzes oder des Dienstes, die technischen Möglichkeiten und sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung nähere Bestimmungen über technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
(2) Falls ein Sicherheitsvorfall in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten eine besondere und erhebliche Gefahr hervorruft, haben die betroffenen Betreiber und Anbieter die von der Gefahr potenziell betroffenen Nutzer kostenlos und unverzüglich über die Gefahr und alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, zu informieren. In der Verordnung nach Abs. 1 kann auch angeordnet werden, dass Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen, eine inländische Zustelladresse bekannt geben müssen, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dies kann auch für Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder für Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze angeordnet werden, sofern sie ihre Waren oder Dienstleistungen in Österreich anbieten oder nach Österreich importiert werden und sie über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen.
(3) Betreiber und Anbieter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben nach Aufforderung die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, zu übermitteln. Der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen:
1. die Zahl der von Durchführung einer Branchenrisikoanalyse in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer Bundeskanzleramt, den Bundesministerien für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, für Inneres und für Landesverteidigung, dem CSIRT sowie den Betreibern von Fest- und von Mobilfunknetzen in Abständen von jeweils zwei Jahren sowie Erstellung eines Abschlussberichts, der den teilnehmenden Institutionen zur Verfügung zu stellen und unter Beachtung des notwendigen Schutzes kritischer Infrastrukturen in einer bereinigten Version auf der RTR-Website zu veröffentlichen ist;
2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls, Mitwirkung an der Erstellung eines Mustersicherheitskonzepts für Betreiber gemäß § 4 Z 25 und Anbieter gemäß § 4 Z 36;
3. die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets, Mitwirkung in Arbeitsgruppen der ENISA sowie der NIS-Kooperationsgruppe.
( 4.) das Ausmaß der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes, Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen. Sind bei der Erledigung der in Abs. 3 genannten Aufgaben auch Rundfunknetze oder die Übertragung von Rundfunksignalen betroffen, ist insoweit das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
Schlagworte
§ 188geändertAbs 5 Z 1 bis Z 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 5 Z 1 bis Z 11
… 80 unveränderte Absätze
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 188.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 28 Abs. 3 einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
2. entgegen § 33 Abs. 1 die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 28 Abs. 10 letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;
3. entgegen § 146 Abs. 3 Aussendungen durchführt:
a. in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
b. mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
c. mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
d. mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 146 Abs. 5 vorliegt;
4. entgegen § 146 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
5. entgegen § 146 Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
6. entgegen § 147 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;
7. entgegen § 147 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;
8. entgegen § 147 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
9. entgegen § 148 Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
10. entgegen § 151 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
11. entgegen § 151 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 151 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 151 Abs. 3 vorliegt;
12. entgegen § 151 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 21 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2. entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
3. entgegen einer gemäß § 30 Abs. 3 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
4. entgegen § 31 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;
5. entgegen § 31 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen ausschließen;
6. entgegen § 31 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
7. entgegen § 31 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;
8. entgegen § 31 Abs. 5 Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
9. entgegen § 31 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
10. entgegen § 41 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder entgegen § 41 Abs. 3 angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11. entgegen § 41 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
12. entgegen einer Untersagung gemäß § 43 eine Funkanlage betreibt;
13. entgegen § 113 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
14. entgegen § 146 Abs. 3 Z 1 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
15. entgegen § 147 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
16. entgegen § 148 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;
17. entgegen § 149 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;
18. entgegen § 150 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;
19. entgegen § 175 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
20. entgegen § 175 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
21. entgegen § 181 Abs. 11 nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgibt;
22. entgegen § 205 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 13 Abs. 16 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2. entgegen § 16 Abs. 11 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3. entgegen § 20 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
4. entgegen § 34 Abs. 8 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
5. entgegen § 114 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
6. entgegen § 114 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
7. entgegen § 175 Abs. 4 den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8. entgegen § 176 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid des Fernmeldebüros zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
1. entgegen § 7 Abs. 4 eine Leistung anbietet;
2. entgegen § 8 Abs. 2 Endnutzern verwehrt, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden;
3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
4. entgegen § 30 Abs. 2 elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt oder besitzt;
5. entgegen § 32 Abs. 3 den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;
6. entgegen § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht informiert oder entgegen Abs. 3 diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
7. entgegen den Vorgaben einer Verordnung nach § 47 Abs. 1 falsche Angaben zur Bewerbung der Geschwindigkeit oder anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten macht;
8. entgegen § 77 Abs. 1 Vereinbarungen oder entgegen § 91 Abs. 4 Standardangebote oder entgegen § 105 Abs. 5 Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
9. entgegen § 80 Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
10. entgegen § 84 Abs. 2 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
11. entgegen § 85 Abs. 3 oder § 212 Abs. 3 eine Vereinbarung betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten nicht anzeigt oder eine gemäß § 85 Abs. 7 nichtige Vereinbarung durchführt;
12. entgegen § 105 Abs. 4 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
13. entgegen § 114 Abs. 2 sich diskriminierend verhält;
14. entgegen § 115 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
15. entgegen § 118 Abs. 1, 2 oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;
16. entgegen § 119 Abs. 1, 3 oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit sicherstellt, entgegen Abs. 2 die Übertragung verzögert, missbraucht oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Abs. 5 die Nummer nicht rücküberträgt;
17. entgegen § 126 Abs. 1 die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;
18. entgegen § 129 Abs. 1 die entsprechenden Informationen nicht erteilt oder Informationen nicht in der von § 129 Abs. 2 vorgeschriebenen Art und Weise erteilt oder entgegen § 129 Abs. 4 klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen nicht bereitstellt, nicht ausfüllt oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt;
19. entgegen der Maßgabe nach § 139 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
20. entgegen § 162 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
21. entgegen § 163 Abs. 2 die Nutzer nicht unterrichtet;
22. entgegen § 164 Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
23. entgegen § 164 Abs. 6 kein Verzeichnis führt;
24. entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;
25. entgegen § 166 Abs. 2 die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.
26. entgegen § 173 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;
27. entgegen § 174 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
28. entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
… 19 unveränderte Absätze
1. entgegen § 6 Abs. 1 nicht anzeigt;
2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der RTR GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
3. entgegen § 50 Abs. 1 Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Abs. 2 keine Maßnahmen trifft;
4. entgegen §§ 78 Abs. 4 und 200 Abs. 5 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt, Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt;
5. entgegen § 132 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;
6. entgegen § 133 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
7. entgegen § 181 Abs. 1 Z 4 in einem Verfahren nach §§ 87 und 89 nicht Auskünfte in dem in § 181 festgelegten Umfang erteilt;
8. nicht technische Einrichtungen im Sinne des § 162 Abs. 1 bereitstellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 162 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
9. entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
10. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;
11. den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
(7) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 6 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(8) Wer das Delikt nach Abs. 6 Z 11 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.
(9) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 6 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(10) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(11) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(12) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 2 bis 6 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
Schlagworte
§ 198geändertZ 9 (entfallen) · umnummeriert: Z 9 bis Z 25
… 9 unveränderte Absätze
Aufgaben
§ 198.
Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Verwaltung der Frequenzbereiche nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans (§ 11 Abs. 3 und 4);
2. Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2;
3. Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15;
4. Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18;
5. Entscheidungen über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19;
6. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen oder die Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur gemäß § 20;
7. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 21 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 25;
8. Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26;
Schlagworte
§ 200geändertAbs 1; Abs 5
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 200.
(1) Anträge betreffend § 198 Z 13 12, 17 16 und 20 19 sind an die RTR-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 an die RTR-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen.
(3) Bereitsteller oder Anbieter, die einer Anzeigepflicht nach § 6, sowie Personen oder Unternehmen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe des § 89c GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System einzubringen.
(4) Betreiber und Anbieter, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben oder anbieten und über keinen Aufenthalt oder Sitz im EWR verfügen, haben eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 10 Zustellgesetz anzuwenden.
(5) Die Telekom-Control-Kommission hat in Verfahren nach § 198 Z 13 12 binnen vier Monaten zu entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(6) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
(7) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.