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Fassungsvergleich zu Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 1
§ 4geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3
in Kraft 30.09.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 365/2022 · danach: BGBl. II Nr. 313/2026 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 313/2026 § 4↗RIS↗
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4.
(1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N O und P Q bis R und S sowie den Abteilungen S95 T95 und S96 T96 der ÖNACE 2008 2025,
2. rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N O sowie P Q bis S T der ÖNACE 2008 2025
regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N O und P Q bis R und S sowie den Abteilungen S95 T95 und S96 T96 der ÖNACE 2008 2025,
2. Unternehmen und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N O sowie P Q bis S T der ÖNACE 2008 2025
regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(3) Die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008 2025), beruhend auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, wird gemäß § 4 Abs. 5 des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegt und ist unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlicht.