Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (neu); Abs 5 (aufgehoben), Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 7 (entfallen)
Datenbereitstellungspflicht
§ 12.
(1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) unentgeltlich und, der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen soweit technisch möglich, elektronisch bereitzustellen, wenn
1. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und,
3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind. und
Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die GSA hat bei der Verwendung der Daten auf die Datenquelle hinzuweisen. Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie Z 8 bis 10, die aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, sind den im ersten Satz genannten Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 95/2026)
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