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Fassungsvergleich zu GSAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 1
§ 12geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (neu); Abs 5 (aufgehoben), Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 7 (entfallen)
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 12↗RIS↗
Datenbereitstellungspflicht
§ 12.
(1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) unentgeltlich und, der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen soweit technisch möglich, elektronisch bereitzustellen, wenn
1. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
2. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und,
3. die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind. und
Die Frist für 4. die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten Bereitstellung keinen unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verursacht.
Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die GSA hat bei der Verwendung der Daten auf die Datenquelle hinzuweisen. Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie Z 8 bis 10, die aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, sind den im ersten Satz genannten Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 95/2026)
1. Auskünfte sind von
a) allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie
b) den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,
über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
2. Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), die
a) nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen,
b) zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 Abs. 3 notwendig sind und
c) nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind.
3. Daten gemäß Z 2, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
4. Die Daten gemäß Z 2 sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
5. Für den Fall, dass gemäß Z 2 beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.
6. Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten.
7. Auskünfte gemäß Z 1 dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.
Schlagworte
Fachdaten, Nachweisdaten, Landesverwaltung