Änderungen zwischen den Fassungen
§ 330geändertAbs 1; Abs 2
§ 330.
(1) Der Obmann der Geschwornen Geschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschwornen Geschworenen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
(2) Die Geschwornen Geschworenen stimmen über jede Frage mit „ja“ oder „nein“ ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: „Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen“).