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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung E1-BMJ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 15↗RIS↗
Ressortwechsel
§ 15.
Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben eine mindestens sechsmonatige interne Ausbildung zu absolvieren. Diese Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung werden vom Bundesministerium für Justiz getroffen.