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Fassungsvergleich zu VergBmV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergabebekanntmachungsverordnung (VergBmV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 04.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 317/2026 § 3↗RIS↗
Vorgaben für das Unternehmensserviceportal
§ 3.
(1) Das Unternehmensserviceportal hat im Darstellungsbereich der Standardformulare folgende Werte anhand jener Werte anzuzeigen, die gemäß der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bereitgestellten Codeliste im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ eingetragen sind:
Wert gemäß der Codeliste
Wert, der vom Unternehmensserviceportal anzuzeigen ist
Offenes Verfahren
Offenes Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Wettbewerblicher Dialog
Wettbewerblicher Dialog
Innovationspartnerschaften
Innovationspartnerschaft
Sonstiges einstufiges Verfahren
Sonstiges einstufiges Verfahren
Sonstiges zweistufiges Verfahren
Sonstiges zweistufiges Verfahren
Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
(2) Enthält ein Standardformular im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ keinen Wert, so hat das Unternehmensserviceportal abweichend von Abs. 1 anhand des Typs des Standardformulars die „Beschreibung der Bekanntmachung“ gemäß Anhang, Tabelle 1, Spalte 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 im Darstellungsbereich des Standardformulars anzuzeigen.