Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1, Schlussteil (neu); Abs 6 (neu)
2. Abschnitt
Ausgestaltung der Stromkennzeichnung
Primäre Stromkennzeichnung
§ 3.
(1) Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 78 86 Abs. 2 ElWOG 2010 ElWG auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:
1. Technologie: die Aufschlüsselung der Primärenergieträger hat grundsätzlich in die Unterkategorien Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie, feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, fossile Energieträger und Nuklearenergie zu erfolgen. Erneuerbare Energieträger mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Kohle, fossiles Gas und Erdölderivate sind ausschließlich zur Unterkategorie „fossile Energieträger“ zusammenzufassen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen.
2. Ursprungsland der Herkunftsnachweise: in einem Diagramm ist zwischen inländischer und ausländischer Herkunft zu unterscheiden; unter dem Diagramm hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.
3. Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen: es hat eine Angabe des Anteils jenes gelieferten Stroms, der gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen gehandelt wurde, zu erfolgen.
Die Werte sind gerundet ohne Nachkommastellen anzuführen.
(2) Der gemeinsame Handel ist auf Basis von bestehenden Prozessen in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank und Wirtschaftsprüferberichten zu belegen. Die einen gemeinsamen Handel belegenden Vertragsbeziehungen sind der Regulierungsbehörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
(3) Die Angaben der drei Kategorien in Abs. 1 haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß § 86 Abs. 2 ElWG wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.
(4) Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Abs. 3 um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4 abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.
(5) Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.
(6) Die zugrundeliegende Abgabemenge ist gerundet ohne Nachkommastellen in kWh zu kennzeichnen.
§ 4geändertAbs 1
Sekundäre Stromkennzeichnung
§ 4.
(1) Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 4 bis § 6 in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh, gerundet ohne Nachkommastellen), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß § 4 Abs. 5 auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.
(2) Die Darstellung der vollumfassenden Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar sowie in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß § 5 sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.
(4) Das der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Kalenderjahr ist am Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung anzuführen.
(5) Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind § 86 und § 87 ElWG sowie die Ken-V anzuführen.
(6) In der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Weiters sind die Anteile aus verschiedenen fossilen Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige fossile Energieträger“ zusammenzufassen.
(7) Die prozentuelle Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden. Länder, deren Anteil weniger als ein Prozent betragen, sind zur Unterkategorie „sonstige“ zusammenzufassen.
(8) Die Ausweisung des Ausmaßes des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen hat analog zu den Anforderungen in § 3 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen.
§ 6geändertAbs 2
Versorger- und Produktmix
§ 6.
(1) Gemäß § 86 Abs. 4 ElWG müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Die primäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 ist sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen. Der Versorgermix ist als solches auch zu bezeichnen. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet oder daneben und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3) Die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4, als auch die Umweltauswirkungen gemäß § 6 sind sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen und zur Verfügung zu stellen. Für die Darstellung wird keine einheitliche Vorgabe in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank generiert. Die Darstellung des Produktmixes darf nicht größer als die Darstellung des Versorgermixes sein und ist diesem nachgeordnet anzuführen.
§ 10geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 4; Abs 5
… 3 unveränderte Absätze
Stromspeicher, Umwandlungsanlagen sowie hybriden Stromerzeugungsanlagen
§ 10.
(1) Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,
1. die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
2. die vom Speicher wieder abgegeben wurden.
Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat Dabei sind die Erhebung mit intelligenten Messgeräten Bestimmungen der TOR Messwesen zu erfolgen standardisierten Messkonzepten zu berücksichtigen.
(2) Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.
(3) Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen unmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen in das öffentliche Netz abgeben.
(4) Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat Dabei sind die Erhebung mit intelligenten Messgeräten Bestimmungen der TOR Messwesen zu erfolgen standardisierten Messkonzepten zu berücksichtigen.
(5) Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese Stromherkunftsnachweise sind für die Generierung der Gas-Herkunftsnachweise heranzuziehen. sind Herkunftsnachweise zweckgebunden zu entwerten. Im Anschluss werden basierend auf diesen Mengen Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas erzeugt. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.
Schlagworte
§ 10ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
Drittlieferungen, Power Purchase Agreements und Strombezugsverträge, Energiegemeinschaften, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Peer-to-Peer und Direktleitungen
§ 10a.
(1) Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) und Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) ist der Lieferant für die Kennzeichnung Stromkennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.
(2) Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 78 ElWOG 2010 ausgenommen. Bei Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) hat die Stromkennzeichnung der Mengen, die über Strombezugsverträge geliefert werden, vom Stromerzeuger nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 ElWG zu erfolgen. In diesem Fall muss der Stromerzeuger die Entwertung der zum Strombezugsvertrag korrespondierenden Herkunftsnachweise in der Stromnachweisdatenbank durchführen.
(3) Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 86 ElWG ausgenommen.
(4) Für Strom, der mittels Direktleitungen verteilt und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, hat keine Stromkennzeichnung zu erfolgen.