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Fassungsvergleich zu Allg GAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern (Allg GAV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 75/1930 § 9↗RIS↗
II. Grundbuchsanlegung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 9.
(1) Eine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:
1. infolge einer agrarischen Operation;
2. wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.
(2) Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (§ 66 Allg. GAG.).
(3) Nach den Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher ist auch vorzugehen, wenn das Grundbuch durch Aufnahme einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Allg. GAG.).
Schlagworte
§ 65 AllgGAG, § 66 AllgGAG