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Fassungsvergleich zu Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen 1
§ 3neu
in Kraft ab 24.05.1879 · idF RGBl. Nr. 50/1879 § 3↗RIS↗
§. 3.
Wenn eine Vereinigung der im §. 2 bezeichneten Theile zu Stande kommt, so kann eine Trennung oder abgesonderte Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden.
Der Executionsführung können, selbst wenn es sich um ein vor der Vereinigung erworbenes Recht handelt, nur die vereinigten Antheile unterzogen werden.
Es sind jedoch, soweit es zum Zwecke der Vertheilung des Kaufpreises erforderlich ist, die einzelnen Antheile abgesondert zu schätzen.
Schlagworte
Teil, Verteilung, Exekutionsführung, Anteil