Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4aufgehoben
Artikel 4.
Die im Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 und in der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und ihre Erledigungsakten, ebenso die Urkunden, die als Grundlage eines Auslieferungsbegehrens beizubringen sind, müssen in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Anmerkung
Art. 5aufgehoben
Artikel 5.
Die vorliegende Erklärung tritt in Kraft zehn Tage, nachdem sie in den durch die Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formen kundgemacht wurde; sie bleibt solange in Wirksamkeit wie der Auslieferungsvertrag vom 12. Jänner 1881, auf den sie sich bezieht.
Urkund dessen haben die zu diesem Behufe gehörig bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 1. Dezember 1930.
Anmerkung