Änderungen zwischen den Fassungen
§ 106aufgehoben
VI. HAUPTSTÜCK
SCHÜRFEN NACH SONSTIGEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG
§ 106.
(1) Die Aufnahme einer Schurf- oder Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige mineralische Rohstoffe ist, soweit eine solche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 und 2 diesem Bundesgesetz unterliegt, vom hiezu Berechtigten, wenigstens ein Monat vorher derjenigen Berghauptmannschaft anzuzeigen, in deren Amtsbezirk die Schurf- oder Gewinnungstätigkeit aufgenommen werden soll.
(2) Der Anzeige ist ein den letzten Stand wiedergebender Auszug aus dem Gewerberegister anzuschließen, ferner ein Verzeichnis der im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Grundstücke und Teile von solchen, für die der Anzeigende das Recht hat, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 darauf befindliche natürliche Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen oder, wenn derartige Vorkommen, Halden oder Teile davon erschlossen sind, die sonstigen mineralischen Rohstoffe zu gewinnen und sich anzueignen, ein Lageplan, in dem die Begrenzungen dieser Grundstücke und Grundstücksteile eingetragen sind, ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug, Unterlagen zum Nachweis, daß die Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen zugestimmt haben oder, wenn die natürlichen Vorkommen, verlassenen Halden oder Teile davon erschlossen sind, den Abbau der sonstigen mineralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung dem Anzeigenden überlassen haben, und, wenn dieser im Handelsregister eingetragen ist, auch ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.