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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 107aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 107↗RIS↗
§ 107. Die Schurftätigkeit nach § 106 Abs. 1 darf nur nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen ausgeführt werden. Der § 92 gilt sinngemäß. Das Arbeitsprogramm und wesentliche Änderungen von diesem dürfen jedoch nur genehmigt werden, wenn auch nachgewiesen wird, daß die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten auf eigenen Grundstücken durchgeführt werden oder andernfalls die Grundeigentümer diesen Arbeiten zugestimmt haben.