§ 151. Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.