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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 224aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 224↗RIS↗
§ 224.
(1) Bergwerksberechtigungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder auf ein nach § 220 gestelltes Ansuchen verliehen worden sind, berechtigen auch zum ausschließlichen Gewinnen von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen und zu deren Aneignung. Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Tagmaße und Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße, die durch Umwandlung von Tagmaßen (§ 225) entstanden sind. Der erste Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen, die durch Umwandlung der im § 226 Abs. 1 näher bezeichneten Überscharen entstanden sind.
(3) Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die §§ 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.
(4) Bergwerksberechtigungen für Doppelmaße gelten als Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße.
(5) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 146 Abs. 1 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 146 anzuwenden. Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 des Erdöl- und Erdgasgesetzes erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1990. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen.