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Fassungsvergleich zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften 1
§ 17neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 17↗RIS↗
§. 17.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.
Budapest, am 20. Mai 1874.