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Fassungsvergleich zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften 1
§ 8neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 8↗RIS↗
§. 8.
Mitglieder einer ordnungsmäßig constituirten Cultusgemeinde sind alle im Gebiete derselben wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft.
Angehörige einer Religionsgesellschaft, welche nicht in dem Gebiete einer Cultusgemeinde wohnen, werden als Mitglieder der nächstgelegenen Gemeinde ihres Bekenntnisses angesehen.
Der Gemeindevorstand (§. 9) hat für die Evidenzhaltung der Gemeindemitglieder zu sorgen.