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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft 1
§ 2neu
in Kraft ab 22.07.1913 · idF GVBlTirVbg. Nr. 40/1913 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mitglieder
Mitglieder der Genossenschaft sind die Besitzer aller Liegenschaften und Anlagen, welchen das im § 1 bezeichnete Unternehmen zum Vorteile gereicht.