Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21neu
§ 21.
Übergangsbestimmung
Bis zu der auf Grund vorstehender Statuten, nach deren Genehmigung vorzunehmenden definitiven Wahl der neuen Genossenschaftsvertretung hat der bestehende Ausschuß die Genossenschaftsangelegenheiten zu besorgen.