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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft 1
§ 8neu
in Kraft ab 22.07.1913 · idF GVBlTirVbg. Nr. 40/1913 § 8↗RIS↗
§ 8.
Wählbarkeit
Wählbar aus dem Genossenschaftsgebiete sind alle eigenberechtigten Genossenschaftsmitglieder männlichen Geschlechtes.