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Fassungsvergleich zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 2↗RIS↗
§ 2.
Bei der sanitätspolizeilichen Obduktion dürfen nur Sachverständige und die notwendigen Hilfspersonen anwesend sein.
Der behandelnde Arzt ist, sofern dies tunlich, von Zeit und Ort der Abhaltung der Obduktion mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, der Obduktion beizuwohnen.