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Fassungsvergleich zu Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.08.1922 · idF LGVBlTir. Nr. 77/1922 § 11↗RIS↗
§ 11.
Erhaltungsfond
Die Kosten für die normale Einhaltung der Bauten werden bis zu dem Zeitpunkte, wo die Erhaltung der Wasserbauten im Allgemeinen auf gesetzliche Grundlage gestellt sein wird, durch Einhebung einer entsprechenden Umlage seitens der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.