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Fassungsvergleich zu Allgemeines Wasserbautengesetz.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Wasserbautengesetz. 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF LGBlVbg. Nr. 68/1923 § 1↗RIS↗
§ 1.
Dieses Gesetz hat auf alle Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden.
Schlagworte
Bewässerungsanlage