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Fassungsvergleich zu Allgemeines Wasserbautengesetz.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Wasserbautengesetz. 1
§ 12neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF LGBlVbg. Nr. 68/1923 § 12↗RIS↗
§ 12.
Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.
Schlagworte
RGBl. Nr. 96/1854