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Fassungsvergleich zu Allgemeines Wasserbautengesetz.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Wasserbautengesetz. 1
§ 13neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF LGBlVbg. Nr. 68/1923 § 13↗RIS↗
§ 13.
Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.