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Fassungsvergleich zu Allgemeines Wasserbautengesetz.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Wasserbautengesetz. 1
§ 9neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF LGBlVbg. Nr. 68/1923 § 9↗RIS↗
§ 9.
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.