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Norm
Allgemeines Wasserbautengesetz.
Fassungen
§ 9 Allgemeines Wasserbautengesetz.
BGBl
§ 9 Allgemeines Wasserbautengesetz.
Judikatur
§ 9 Allgemeines Wasserbautengesetz.
§ 9 Allgemeines Wasserbautengesetz.
Fassungsvergleich zu
Allgemeines Wasserbautengesetz.
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Allgemeines Wasserbautengesetz.
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§ 0↗
RIS↗
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§ 9
neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF
LGBlVbg. Nr. 68/1923
§ 9↗
RIS↗
§ 9.
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.