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Fassungsvergleich zu Vereinheitlichung des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 531/1934 § 6↗RIS↗
§ 6
In Stadt- und Landkreisen, deren Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 als Gesundheitsämter im Sinne des § 1 anerkannt worden sind, kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn sie die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen.
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Stadtkreis