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Norm
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Fassungen
§ 7 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
BGBl
§ 7 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Judikatur
§ 7 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
§ 7 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Fassungsvergleich zu
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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§ 0↗
RIS↗
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§ 7
neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF
dRGBl. I S 531/1934
§ 7↗
RIS↗
§ 7
Die Gesundheitsämter erheben Gebühren nach einer vom Reichsminister des Innern zu erlassenden Gebührenordnung.