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Fassungsvergleich zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 1↗RIS↗
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter
§ 1
(1) In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.
(2) Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Schlagworte
Stadtkreis