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Fassungsvergleich zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 15↗RIS↗
Besetzung der Gesundheitsämter mit Hilfskräften
§ 15
Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte (Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
Fürsorgestelle, Wohlfahrtsamt