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Norm
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Fassungen
§ 18 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
BGBl
§ 18 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Judikatur
§ 18 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
§ 18 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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§ 0↗
RIS↗
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§ 18
neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF
dRGBl. I S 177/1935
§ 18↗
RIS↗
Gebühren der Gesundheitsämter
§ 18
Die vom Gesundheitsamt erhobenen Gebühren (§ 7 des Gesetzes) sind Einnahmen des Kostenträgers des Gesundheitsamts.