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Fassungsvergleich zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 18↗RIS↗
Gebühren der Gesundheitsämter
§ 18
Die vom Gesundheitsamt erhobenen Gebühren (§ 7 des Gesetzes) sind Einnahmen des Kostenträgers des Gesundheitsamts.