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Fassungsvergleich zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 24↗RIS↗
§ 24
Macht der Übertritt eines Beamten in den Dienst des Landes oder eines Kreises einen Wechsel des Wohnsitzes notwendig, so ist der neue Dienstherr verpflichtet, Umzugskosten und Trennungsentschädigung (Wohnungsbeihilfe) wie für unmittelbare Staatsbeamte zu leisten.