Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung – Allgemeiner Teil 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 11↗RIS↗
§ 11
(1) Staatliche Gesundheitsämter führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und der Umschriftung: „Staatliches Gesundheitsamt des (Stadt-, Land-)Kreises ..........“, kommunale das Dienstsiegel der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Nebenstellen eines Gesundheitsamtes führen kein Dienstsiegel.
(2) Am Dienstgebäude des Gesundheitsamtes ist ein Schild mit entsprechender Aufschrift anzubringen; Bezirks- und Nebenstellen sind als solche zu bezeichnen.
Schlagworte
Stadtkreis, Landkreis, Bezirksstelle