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Fassungsvergleich zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung – Allgemeiner Teil 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 6↗RIS↗
§ 6
(Anm.: Abs. 1 gegenstandslos)
(2) Die beim Gesundheitsamt beschäftigten Gesundheitspflegerinnen haben durch Hausbesuche und Hilfe in den Beratungsstunden die Ermittlungen und Feststellungen zu unterstützen und beratend einzugreifen. Sie können, ebenso wie das übrige ärztliche Hilfspersonal, nebenher zu Büroarbeiten des Gesundheitsamtes herangezogen werden.
Anmerkung
vgl. § 1 R-ÜG 1945, StGBl. Nr. 6/1945