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Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 27neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 27↗RIS↗
§ 27
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene.
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkwohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.
Schlagworte
Arbeiterwohnung