Änderungen zwischen den Fassungen
§ 40neu
Abschnitt XI
Schutzpockenimpfung. *)
§ 40
Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke
Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern.
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