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Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 40neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 40↗RIS↗
Abschnitt XI
Schutzpockenimpfung. *)
§ 40
Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke
Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern.
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*) Bgl. Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31).
Schlagworte
RGBl. S 31/1874