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Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 43neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 43↗RIS↗
§ 43
Impfbericht.
Aus den Berichten der Impfärzte und den Impflisten hat das Gesundheitsamt einen Hauptimpfbericht zusammenzustellen und der Aufsichtsbehörde bis zum 1. März des folgenden Jahres einzureichen.