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Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 71neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 71↗RIS↗
§ 71
Berichterstattung.
Über das Ergebnis der Besichtigung der Bäder ist im Jahresbericht das Erforderliche anzugeben. Der Bericht muß namentlich erkennen lassen, ob an dem Zustande der Einrichtungen Ausstellungen zu machen waren, und ob Verbesserungen den Beteiligten in Vorschlag gebracht worden sind.